Wirksamkeit des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes ohne Beschlüsse des Bundestages und ohne Umsetzung der Länder

09.05.2012

Protokoll der Fragestunde

Vizepräsident Eduard Oswald: Ich komme zur Frage 17, ebenfalls gestellt von unserem Kollegen René Röspel: Welche Regelungen des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes können ohne Umsetzung der Länder und/oder ohne Beschlüsse des Deutschen Bundestages wirksam werden? Bitte schön, Herr Staatssekretär.

Thomas Rachel, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Bildung und Forschung: Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz trifft durchgängig Regelungen zur bundesseitigen haushaltsrechtlichen Flexibilisierung der für die Wissenschaftseinrichtungen geltenden Rahmenbedingungen. Diese Flexibilisierungen in den Bereichen Haushalt und Personal erfolgen dann nach Maßgaben des jährlichen Haushaltsgesetzes. Damit diese Flexibilisierungen für die Einrichtungen wirksam werden, bedarf es grundsätzlich nachfolgender Umsetzungsschritte der Zuwendungsgeber, insbesondere zur Anpassung der sogenannten Bewirtschaftungsgrundsätze der Einrichtungen. Dies erfolgt überwiegend in den gemeinsam von Bund und Ländern finanzierten Einrichtungen unter Beteiligung der Länder nach Maßgabeder jeweiligen einrichtungsspezifischen Regularien.

Vizepräsident Eduard OswaldIhre erste Nachfrage.

René Röspel (SPD)Ich entnehme der Äußerung, dass vonseiten der Bundesregierung offenbar keine Zustimmungspflichtigkeit vorgesehen ist. Wie kann ich mir das denn in den Einrichtungen vorstellen, die zu 50 Prozent vonseiten des Bundes finanziert werden und zu den anderen 50 Prozent vonseiten der Länder? Gelten dann diese Regelungen nur für den Bundesanteil, für den Länderanteil aber nicht? Oder ist es nicht auch notwendig, dass die Länder ihren Beitrag in gleicher Weise leisten und dann aber eine Zustimmungspflichtigkeit gegeben sein muss?

Thomas Rachel, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Bildung und ForschungDer letzten Schlussfolgerung kann ich nicht zustimmen, weil es sich – wie ich gerade sagte – in erster Linie um bundesseitige haushaltsrechtliche Flexibilisierungsmaßnahmen handelt, die wir im Wissenschaftsfreiheitsgesetz des Bundes vorgesehen haben. Ich will Ihre Frage gerne ein Stück weit aufnehmen und noch einmal deutlich machen: Wenn wir in der weiteren praktischen Umsetzung der Flexibilisierung in den Bereichen Haushalt und Personal die entsprechende Beteiligung haben wollen, brauchen wir eine nachfolgende Umsetzung der Zuwendungsgeber. Ich habe es bereits angesprochen: Dabei geht es um die Bewirtschaftungsgrundsätze. Die Zuwendungsgeber sind gemeinsam gefordert, diese entsprechend umzusetzen. Die Anpassung der Bewirtschaftungsgrundsätze erfolgt unter Beteiligung der Länder; da haben Sie völlig recht. Hierzu gibt es ein Forum, in dem diese Fragen gemeinsam besprochen werden und das die Umsetzung sicherstellen wird: die GWK, die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz.

Vizepräsident Eduard OswaldIhre zweite Nachfrage. Bitte schön, Kollege Röspel.

René Röspel (SPD)Entnehme ich dieser Äußerung, dass die Möglichkeit besteht, dass die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz tatsächlich die Budgethoheit der Landesparlamente sozusagen übernimmt, weil sie im Rahmen eines gemeinsamen Bewirtschaftungsplans Entscheidungen trifft, die sich im Rahmen der Wissenschaftsfreiheitsinitiative bewegen?

Thomas Rachel, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin für Bildung und ForschungMir steht es nicht zu, Ihre Einschätzung zu kommentieren. Ich will Ihnen aber erklären, wie sich der Sachverhalt darstellt. Es geht darum, dass in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz die Bewirtschaftungsgrundsätze entsprechend der Grundphilosophie des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes – Freiheit, Autonomie, Selbstverantwortung – geändert werden. Dies wird man gemeinsam im Miteinander zwischen Ländern und Bund vereinbaren, beispielsweise in den zuständigen Fachausschüssen der GWK für die MPG, für die DFG und im sogenannten FhG-Ausschuss. Im Bereich der Leibniz-Einrichtungen – Sie haben vorhin die 50/50-Finanzierung angesprochen – wird das rechtlich anders sein. Hier besteht die Besonderheit, dass der Vollzug der gemeinsamen Bund-Länder-Förderung grundsätzlich nach den Regelungen des jeweiligen Sitzlandes erfolgt, das heißt, die Grundlage ist das entsprechende Landeshaushaltsrecht. Umgekehrt heißt das – politisch gesprochen –: Wir als Bundesgesetzgeber – die Bundesregierung und, wenn der Bundestag das beschließt, das deutsche Parlament – möchten diese Freiheit und Autonomie im Bereich der WGL in deren Selbstverantwortung übertragen. Das wird aber nur dann der Fall sein, wenn entsprechende Umsetzungsmaßnahmen der Länder im Bereich der WGL erfolgen. Sie haben also die Möglichkeit, bei den Forschungspolitikern Ihrer Fraktion in den 16 Ländern für diese Freiheit und Selbstverantwortung zu werben.