Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche beibehalten

13.12.2017

Zur Forderung nach Aufhebung des Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche erklärt der Bundesvorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU (EAK), Thomas Rachel MdB:

„Die jüngsten Forderungen nach ersatzloser Aufhebung des § 219a des Strafgesetzbuches (StGB) von Seiten der Linkspartei sowie aus den Reihen von SPD, Grünen und FDP sind ethisch hoch problematisch. Der Paragraph 219a StGB unterbindet aus guten Gründen all jene Publikationen zur Förderung eines Schwangerschaftsabbruches, die um des eigenen ‚Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise‘ vorgenommen werden. Und das ist und bleibt auch gut so. Denn ein vollzogener Schwangerschaftsabbruch ist kein medizinischer Eingriff wie jeder andere. Er steht vielmehr am Ende eines existentiellen, konfliktträchtigen und in der Regel psychisch wie körperlich schmerzvollen und belastenden Entscheidungsprozesses einer Frau. Das vorhandene Werbeverbot ist Bestandteil eines Schutzkonzeptes für das ungeborene Leben. Die Herausnahme des § 219a StGB würde die Gesamtstatik der strafrechtlichen Regeln zum Schwangerschaftsabbruch in Frage stellen.

In Deutschland ist ein intensives Informations- und Beratungssystem etabliert, welches der besonderen Konfliktsituation der betroffenen Frauen Rechnung trägt. Gemäß § 219 StGB erhalten die Frauen in der vertrauensvollen und sensiblen Schwangerschaftskonfliktberatung kompetent medizinische Informationen, Hilfsangebote und Aufklärungsperspektiven für alle schwierigen und ethisch hochsensiblen Fragen um einen Schwangerschaftsabbruch. Im Gegensatz zur einseitigen Bewerbung hat diese unabhängige Konfliktberatung einen Wert an sich. Sie ist ein Schutz für die betroffenen Frauen vor äußerem Druck – und sie ist ein Schutz für die Ärzte.

In Zeiten wieder steigender Schwangerschaftsabbrüche ist es überdies geradezu widersinnig, eine entsprechende Gesetzesänderung mit einem Informationsdefizit der betroffenen Frauen begründen zu wollen.

Die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch sind in Deutschland durch mühsame politische und gesellschaftliche Befriedungskompromisse errungen worden. Diese durch eine Streichung des § 219a aufzukündigen wäre mit Blick auf die betroffenen Frauen und die ungeborenen Kinder verhängnisvoll.“