Meine Rede zum Thema "Patientenverfügung" vor dem XVI. Deutschen Bundestag am 29. März 2007
Datum: 29.03.2007
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
Im Alten Testament, der Hebräischen Bibel, dem gemeinsamen Buch von Juden und Christen steht beim Prediger Salomo, bei Kohelet:
„Geboren werden hat seine Zeit,
Sterben hat seine Zeit!”
Für uns Christen liegt Leben und Sterben in Gottes Hand.
Wir wissen, dass im Versuch einer gesetzlichen Regelung immer auch ein Stück Hilflosigkeit liegt. Denn ein Mensch ist letztlich immer hilflos, wenn es um seinen Tod geht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
In der letzten Lebensphase haben unsere Wünsche ein besonderes Gewicht. In diesem Moment wird die Patientenverfügung wichtig. Sie dient der Achtung der Menschenwürde, indem sie ein Instrument bereitstellt, mit dem wir unsere Selbstbestimmung auch dann zur Geltung bringen können, wenn wir zu einer bewussten Willensäußerungen nicht mehr in der Lage sind.
In dieser aussichtslosen Situation, z. B. dem langfristig stabilen Wachkoma, sollte der staatliche Lebensschutz hinter
Die Wertschätzung der Patientenverfügung wird dadurch deutlich, dass auch die beiden Kirchen seit über sieben Jahren ein eigenes
PV-Formular mit einer Handreichung, anbieten und davon bereits mehr als 1,5 Millionen Exemplare abgegeben haben.
Patienten, Angehörige, Betreuer und Ärzte brauchen mehr Rechtssicherheit bei Entscheidungen am Lebensende. Deshalb sollte die Verbindlichkeit und Stellung der Patientenverfügung gestärkt werden, in dem sie gesetzlich geregelt wird.
Meine Damen und Herren,
Aber kann man alles Denkbare in einer solchen Verfügung festlegen?
Befürworter einer unbeschränkten Patientenverfügung führen meist an: „Es kann nicht sein, dass jemand gegen seinen Willen einer medizinischen Maßnahme unterzogen wird.” Das ist richtig.
Nur - gilt dieser Satz auch für die Patientenverfügung? Oder müssten wir den Satz nicht anders formulieren?: „Niemand darf gegen seinen früheren Willen behandelt werden?”
Und hier stehen wir mitten im Problem: Es geht um eine Entscheidung für die Zukunft.
Es ist möglich, dass sich das Empfinden, die Maßstäbe, an denen Freud und Leid gemessen werden, oder auch die Wertvorstellungen des Patienten in der Zwischenzeit grundlegend ändern.
Dies belegen auch Erfahrungen von Ärzten: Viele Patienten, die trotz einer entgegenstehenden Verfügung versorgt wurden, waren nach einer intensivmedizinischen Behandlung froh, dass ihre Patientenverfügung nicht befolgt wurde!
Ein Leben, das mit erheblichen Einschränkungen verbunden ist, schätzen gesunde Menschen vielfach geringer als davon betroffene Menschen.
Der Unterschied zwischen vorausverfügtem Willen und aktuellem Willen muss beachtet werden.
Je gravierender die Folgen eines Behandlungsverzichtes sind, desto mehr Vorsicht ist geboten.
Selbstbestimmung des Patienten und die Fürsorge für ihn müssen in einen schonenden Ausgleich gebracht werden.
Ein guter Lösungsweg ist daher der gemeinsame Gesetzesentwurf mit Wolfgang Bosbach, der die Fälle unumkehrbarer tödlicher Krankheitsverläufe oder irreversiblen Bewusstseinsverlusts umfasst.
Bei unumkehrbar tödlichen Krankheitsverläufen ist die Trennlinie klar: Es geht deutlich erkennbar um ein „Sterbenlassen”!
Wenn von anderer Seite die unbegrenzte Möglichkeit zum Abbruch lebenserhaltender Behandlungen angestrebt wird, dann geht es dort um Lebensbeendigung von Erkrankten, die an dieser Erkrankung aber nicht sterben müssten.
Genau das ist der entscheidende Unterschied!
Aber auch für Situationen, in denen der Betroffene ohne Bewusstsein ist und nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (trotz Ausschöpfen aller medizinischen Möglichkeiten) das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird, muss es möglich sein, in einer Patientenverfügung das Unterlassen einer Behandlung festzulegen.
den erklärten Willen des Betroffenen zurücktreten, wenn dies in einer Patientenverfügung ausdrücklich angeordnet wurde.
M. E. kann der Staat einen Patienten nicht zwingen, über Jahre im schwersten Wachkoma bleiben zu müssen, wenn der Patient in einer PV ausdrücklich weitere medizinische Maßnahmen unterbunden hat.
Auch das grundlegende Papier der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Patientenverfügung geht diesen Weg aus der Überlegung heraus, „zum Besten des Patienten zu handeln, was einschließt, dass man seine Sicht und seinen Willen so weit wie möglich achtet.
In diesen schwierigen Fällen darf das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen aber nicht auf einen bloß mutmaßlichen Willen gestützt werden. Außerdem muss das Vormundschaftsgericht einbezogen sein.
Eine Basisversorgung sollte in allen Fällen durchgeführt werden. Dazu zählt beispielsweise das Stillen des Gefühls von Durst und Hunger.
Eine Magensonde wird oftmals als ein Eingriff in die eigene körperliche Integrität wahrgenommen. Der Patient muss deshalb die Möglichkeit haben, im Wege der Patientenverfügung auf eine künstliche Ernährung verzichten zu können.
Meine Damen und Herren,
Nach christliche Überzeugung gilt, dass Gott allen Dingen ihre Zeit bestimmt hat. Der Mensch steht vor der Aufgabe zu erkennen, wann was an der Zeit ist.
Dazu kann die Erkenntnis gehören, dass auch dem Sterben seine Zeit gesetzt ist; es also darauf ankommt, den Tod zuzulassen und seinem Kommen nichts mehr entgegen zu setzten.
Es gibt also keine Pflicht zur Leidensverlängerung um jeden Preis!
Das Thema Patientenverfügung ist dabei nur ein Teilaspekt. Es geht darum, die Situation alter, kranker und sterbenskranker Menschen zu verbessern und ihrem Wunsch zu entsprechen, unter keinen Schmerzen zu leiden und nicht alleine gelassen zu werden.
Neben einer gesetzlichen Absicherung der Patientenverfügung ist hier der Ausbau der palliativmedizinischen Versorgung und der Hospizdienste gefragt und das gemeinsame Bemühen, die Bedürfnisse der Ältesten und Schwerstkranken wieder in die Mitte der Gesellschaft zu holen.
„Geboren werden hat seine Zeit, Sterben hat seine Zeit”. (Koh 3,2)

